Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Seit dem 29.12. 2009 führt aus der Sicht von Maschinen- und Anlagenherstellern kein Weg mehr an der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorbei. Ihre Anwendung ist Gesetz. Die Richtlinie soll für mehr Rechtssicherheit sorgen, grundlegenden Anforderungen an den Sicherheits- und Gesundheitsschutz gerecht werden und zu Kosteneinsparungen führen. Nicht zuletzt ist sie der Schlüssel zum Binnenmarkt, das CE-Kennzeichen dient dabei als Passepartout. Damit Anwender sicher und gefahrlos mit den Maschinen umgehen können, muss eine Benutzerdokumentation beiliegen.

Die Grundstruktur der alten und derzeit noch gültigen Maschinenrichtlinie 98/37/EG wurde zwar beibehalten, die neue Maschinenrichtlinie weist jedoch zahlreiche Änderungen im Detail auf. Ihr Anwendungsbereich wurde ausgeweitet, einige Punkte machen umfangreiche Umstellungen und Veränderungen notwendig.

Das Regelwerk ist sowohl für Hersteller als auch für Betreiber und „Inbetriebnehmer“ von Maschinen relevant. Konstrukteure, Entwickler oder Qualitätsmanager müssen sich rechtzeitig auf die neuen Regelungen vorbereiten. Sie alle kommen um einen genauen Blick auf die vier Kapitel und sieben Anhänge nicht herum.

Keine Übergangsfrist
Die neue Maschinenrichtlinie wurde bereits im Juni 2006 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und mit der Änderung der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV bzw. „Maschinenverordnung“) im Juni 2008 in deutsches Recht umgesetzt. Ab Ende des Jahres müssen Hersteller sie ohne Übergangsfrist anwenden. Das bedeutet: Eine Wahlmöglichkeit zwischen altem und neuem Regelwerk besteht nicht.

Die Richtlinie definiert unter anderem die Begrifflichkeiten. Sie erläutert, welche Maschinen betroffen sind und welche nicht. Weiterhin beschreibt sie, wie sich die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie feststellen lässt. Die Anhänge befassen sich unter anderem mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Planung und dem Bau von Maschinen. Weitere Themen sind die EG-Konformitätserklärung und die Konformitätskennzeichnung, die technische Dokumentation und Betriebsanleitungen. Das CE-Kennzeichen signalisiert, dass eine Maschine den Bestimmungen der Richtlinie entspricht und frei in den Verkehr gebracht werden darf.

Einige Neuerungen sind besonders hervorzuheben. Unter die neue Richtlinie fallen erstmals „unvollständige Maschinen“ – also Maschinen, die in andere eingebaut bzw. mit ihnen zusammengefügt werden. Daraus resultieren zusätzliche Herstellerpflichten. Neben der technischen Dokumentation und einer Einbauerklärung (anstelle der bisherigen Herstellererklärung) muss eine Montageanleitung mitgeliefert werden. Sie muss in einer EG-Amtssprache abgefasst sein, die vom Kunden akzeptiert wird. Montageanleitung und Einbauerklärung sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. Anhand der technischen Unterlagen lässt sich beurteilen, ob die Maschine mit den Anforderungen der Richtlinie übereinstimmt.

An die Stelle der bisherigen Gefahrenanalyse tritt die umfassendere Risikobeurteilung. Dabei werden jeweils die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen in Bezug auf eine bestimmte Maschine ermittelt und vorhersehbare Fehlanwendungen berücksichtigt. Die technische Dokumentation der Maschine muss Angaben zum Verfahren der Risikobeurteilung, zu den Sicherheitsanforderungen, den Schutzmaßnahmen und den Restrisiken enthalten.

Mehr Eigenverantwortung 
Die neue Maschinenrichtlinie setzt vergleichsweise stark auf die Eigenverantwortung der Hersteller. So haben sie die Möglichkeit, verschiedene Verfahren der Konformitätsbewertung durchzuführen. Bei Maschinen mit geringem Risikopotenzial können sie die Konformitätsbewertung selbst übernehmen. Allerdings muss das Verfahren in Zukunft um eine interne Fertigungskontrolle erweitert werden. Auch bei Maschinen, die als besonders gefährlich eingestuft werden, ist der „Inverkehrbringer“ nicht mehr verpflichtet, Prüf- und Zertifizierungsstellen einzuschalten. Unter anderem kommt hier eine umfassende Qualitätssicherung auf Basis eines Qualitätssicherungssystems in Frage.

Anhang VII benennt die technischen Unterlagen für den Konformitätsnachweis, die in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein müssen. Hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung, die in der Amtssprache des EU-Mitgliedstaats vorliegen muss, in dem die (unvollständige) Maschine eingeführt wird. Auch für Übersetzungen gilt, dass sie vor Inbetriebnahme der Maschine verfügbar sein müssen. Die Mindestangaben für Betriebsanleitungen wurden punktuell erweitert, beispielsweise um die Aufnahme der

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